Pensionsversicherung
1. Leitfaden zur Alterspension der Ziviltechniker:innen (Informationen zum Antritt der Alterspension)
Im „Leitfaden zur Alterspension der Ziviltechniker:innen“ finden Sie Anhaltspunkte zur Klärung jener Fragen, die sich vor bzw. im Zusammenhang mit dem Antritt der eigenen Alterspension aus Sicht von Ziviltechniker:innen ergeben können:
2. FAQ zur "besonderen Pensionsleistung" der Ziviltechniker:innen (Stand Oktober 2026)
Ziviltechniker:innen mit aufrechter Befugnis hatten vor dem 1.1.2013 im Regelfall Beiträge an den Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer zu bezahlen. Dieser Pensionsfonds wurde mit 1.1.2013 ins staatliche Pensionssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) übergeleitet und aufgelöst. Ob Sie daraus einen Anspruch auf „besondere Pensionsleistung“/ „Ziviltechniker:innen-Alterspension“ haben, hängt davon ab, ob ihnen vom Kuratorium ein Feststellungsbescheid über erworbene Anwartschaften ausgestellt wurde.
Im Folgenden finden Sie eine Auflistung von Fragen, welche im Zusammenhang mit der “besonderen Pensionsleistung” (auch "Ziviltechniker:innen Alterspension" genannt) häufig gestellt werden:
Inhalt
1. Wie komme ich zur Pension, die im Feststellungsbescheid festgelegt wurde?
3. Wie hoch ist meine besondere Pensionsleistung?
7. Wie hoch ist meine Anwartschaft auf besondere Pensionsleistung aktuell?
9. Muss ich meine Befugnis anlässlich meines Pensionsantritts ruhend melden?
1. Wie komme ich zur Pension, die im Feststellungsbescheid festgelegt wurde?
Eine Pensionsleistung der vormaligen Wohlfahrtseinrichtung wird als „besondere Pensionsleistung“ von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass Sie am 31.12.2012 eine Anwartschaft bei der Wohlfahrtseinrichtung erworben haben und darüber einen Feststellungsbescheid des Kuratoriums bekommen haben.
Für den Pensionsantrag verwenden Sie bitte die Antragsformulare auf der Homepage der SVS (svs.at)
- Alterspension / Vorzeitige Alterspension / Korridorpension / Schwerarbeitspension - Antrag für Ziviltechniker:innen
- Hinterbliebenenpension
Wenn Sie bei der SVS eine FSVG/GSVG-Pension beantragen, können Sie die „besondere Pensionsleistung“ gleich mit beantragen. Kreuzen Sie dazu im Formular „Alterspension – Antrag“ nicht nur das Feld „ANTRAG auf Alterspension“ an, sondern auch das Feld „ANTRAG für ZIVILTECHNIKER BESONDERE PENSIONSLEISTUNG als ALTERSPENSION“ an.
Sie können den Antrag auch ohne Formular mit Brief oder E-Mail stellen oder das Antragsformular telefonisch anfordern (050 808 808). Ihnen steht es auch frei, zu einem persönlichen Beratungsgespräch in die Kundenzone der SVS oder zu einem Beratungstag zu kommen. Ihr Ansprechpartner bei der SVS ist die Landesstelle in Ihrem Bundesland, deren Andresse Sie unter folgenden Link auf der Webseite der SVS finden: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.861000&portal=svsportal
Weitere Informationen zum Pensionsantrag finden Sie auf der Webseite der SVS unter folgendem Link: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816374&portal=svsportal
2. Wann kann ich die im Feststellungsbescheid der Wohlfahrtseinrichtungen ausgewiesene Pension beantragen?
Die besondere Pensionsleistung können Sie beantragen,
- als Alterspension: Männer und Frauen grundsätzlich einheitlich mit 65 Jahren. Frauen können schon mit 60 Jahren den Pensionsteil in Anspruch nehmen, der im Feststellungsbescheid unter „Altersklassensystem“ ausgewiesen ist (für Beiträge zur Wohlfahrtseinrichtung bis 30.06.2000).
- als Erwerbsunfähigkeitspension: wenn Sie Ihre Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen.
- als Hinterbliebenenpension: wenn die Ehepartner:in oder eingetragene Partner:in oder der Elternteil, die als Ziviltechniker:in einen Feststellungsbescheid bekommen hat, verstorben ist.
3. Wie hoch ist meine besondere Pensionsleistung?
Die Höhe Ihrer Anwartschaft zum 31.12.2012 ist am Deckblatt Ihres Feststellungsbescheids ausgewiesen. Diese Werte wurden zum 65. und zum 70. Lebensjahr berechnet. Wenn Sie später in Pension gehen, fällt Ihre Pension höher aus.
Die Werte im Feststellungsbescheid werden an die Inflation angepasst. Die Anpassung richtet sich nach jenem Wert, mit dem auch alle anderen Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung angepasst werden.
Die endgültige Höhe Ihrer besonderen Pensionsleistung und die Anpassung stellt die SVS bei Pensionsantritt fest.
Die aktuelle Höhe Ihrer Anwartschaft können Sie bei der SVS erfragen.
4. Kann ich meine ASVG/FSVG/GSVG/BSVG Pension auch beantragen, wenn ich das Pensionsantrittsalter im Feststellungsbescheid noch nicht erreicht habe?
Ja. Sie können Ihre Pension nach dem FSVG, GSVG, BSVG oder ASVG („gesetzliche Pension“) unabhängig von der besonderen Pensionsleistung beantragen, vor oder nach dem Pensionsalter, das im Feststellungsbescheid ausgewiesen ist. Die ASVG/FSVG/GSVG/BSVG Pension hat andere Anspruchsvoraussetzungen als die Pension der ehemaligen Wohlfahrtseinrichtung. Sie können diese Alterspension daher gegebenenfalls vorzeitig in Anspruch nehmen (zB. Korridorpension) und die besondere Pensionsleistung erst später, wenn Sie das Pensionsalter am Deckblatt des Feststellungsbescheides erreicht haben. Nähere Informationen können Sie auch dem „Leitfaden zur Alterspension der Ziviltechniker:innen“ entnehmen.
5. Ich habe nach der Überleitung der Wohlfahrtseinrichtungen Ende 2012 als Ziviltechniker:in mit aufrechter Befugnis gearbeitet und Beiträge ins FSVG einbezahlt. Wo und wie kann ich nun meine FSVG Pension beantragen und muss ich für den Erhalt der Pension aus den ehemaligen Wohlfahrtseinrichtungen einen eigenen Antrag stellen?
Die FSVG-Pension beantragen Sie bei der zuständigen Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS). Bitte informieren Sie sich bei der SVS über die Voraussetzungen für einen derartigen Antrag.
Haben Sie bis 2012 auch Beiträge in die ehemaligen Wohlfahrtseinrichtungen eingezahlt, Pensionsanwartschaften erworben und einen Feststellungsbescheid über diese Anwartschaften erhalten, können Sie auch noch einen Antrag auf Auszahlung dieser Pension stellen.
Bitte beachten Sie auch die o.g. Fragen 1. und 2.
6. Warum ist auf meinem Pensionskontoauszug meine Pensionsanwartschaft der ehemaligen Wohlfahrtseinrichtungen („besondere Pensionsleistung“) nicht ersichtlich?
Die Pensionsanwartschaft bei der ehemaligen Wohlfahrtseinrichtung wurde nach anderen Berechnungsgrundlagen berechnet als die gesetzlichen Pensionen nach FSVG, GSVG, BSVG oder ASVG. Die „besondere Pensionsleistung“ kann daher am Pensionskonto nicht ausgewiesen werden.
Die Höhe Ihrer Anwartschaft zum 31.12.2012 können Sie aus dem Feststellungsbescheid der Wohlfahrtseinrichtungen ersehen (vgl. vor allem das Deckblatt des Feststellungsbescheides). Für eine Auskunft über die aktuelle Höhe der Pension wenden Sie sich bitte an die SVS.
7. Wie hoch ist meine Anwartschaft auf besondere Pensionsleistung aktuell?
Über die voraussichtliche Höhe der Pension der ehemaligen Wohlfahrtseinrichtungen („besonderen Pensionsleistung“) samt Wertanpassung kann die Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) auf Anfrage Auskunft erteilen.
Die besondere Pensionsleistung wird im elektronischen Pensionskonto (ePK) und am Pensionskontoauszug nicht ausgewiesen. Siehe dazu Frage 6.
8. Wie setzt sich die jährliche Wertanpassung der im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Pensionsanwartschaft zusammen?
Im Feststellungsbescheid sind die Werte zum Zeitpunkt der Überleitung (31.12.2012) ausgewiesen. Diese werden für die Jahre ab 2014 bis zum Pensionsantritt mit den Anpassungsfaktoren für die gesetzlichen Pensionen angepasst. Der Anpassungsfaktor entspricht der Erhöhung des Verbraucherpreisindex. Angepasst wird demnach mit dem Produkt der Werte von 2014 bis zum Stichtagsjahr. Der Anpassungsfaktor ist auf drei Stellen zu runden. Die Anwartschaft wird mit diesem Faktor multipliziert und auf zwei Stellen gerundet.
Die Regelungen für den Anpassungsfaktor finden sich im § 108f ASVG, die Anpassung der Pensionsanwartschaften ist im § 30 Abs 4 Überleitungsstatut geregelt.
Beispiel: Am Deckblatt des Feststellungsbescheids sind als Alterspension ab 65 ausgewiesen:
aus dem Altersklassensystem................ 51,62 €
aus dem Pensionskontosystem............ 605,86 €
zusammen.......................................………… 657,48 €
Die besondere Pensionsleistung wird mit 65 Jahren mit 01.06.2026 angetreten.
Anpassungsfaktoren für 2014 bis 2026:
| Jahr | Faktor | Produkt |
| 2014 | 1,024 | 1,024 |
| 2015 | 1,017 | 1,041 |
| 2016 | 1,012 | 1,054 |
| 2017 | 1,008 | 1,062 |
| 2018 | 1,016 | 1,079 |
| 2019 | 1,020 | 1,101 |
| 2020 | 1,018 | 1,121 |
| 2021 | 1,015 | 1,138 |
| 2022 | 1,018 | 1,158 |
| 2023 | 1,058 | 1,225 |
| 2024 | 1,097 | 1,344 |
| 2025 | 1,046 | 1,406 |
| 2026 | 1,027 | 1,444 |
Leistung................................................ Betrag Faktor angepasster Betrag
aus dem Altersklassensystem.............. 51,62 € 1,444 74,54 €
aus dem Pensionskontosystem............ 605,86 € 1,444 874,867 €
zusammen....................................................... 949,40 €
Für Auskünfte über die aktuelle Höhe der wertangepassten besonderen Pensionsleistung wenden Sie sich bitte an die Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS).
9. Muss ich meine Befugnis anlässlich meines Pensionsantritts ruhend melden?
Nein. Die Befugnis kann auch während des Bezugs einer („besonderen Pensionsleistung“) als Alterspension aufrecht gemeldet bleiben. Allerdings fallen in diesem Fall grundsätzlich auch weiterhin Kammerumlagen an. Zur Höhe der Kammerumlagen informieren Sie sich bitte bei Ihrer Länderkammer.
Für die Pension nach FSVG, GSVG, BSVG oder ASVG gibt es unterschiedliche Regeln, je nach der Pensionsart:
- Alterspension ab dem Regelpensionsalter. Regelpensionsalter ist das 65. Lebensjahr für Männer bzw das 60. Lebensjahr für Frauen (Achtung: Anhebung ab 2024!): Jede Erwerbstätigkeit ist zulässig. Die Befugnis kann aufrecht bleiben. Die FSVG-Pflichtversicherung besteht aber weiter. Daher sind weiterhin Pensionsbeiträge zu bezahlen. Außerdem sind die Krankenversicherungsbeiträge weiter zu entrichten. Nähere Informationen können Sie dem „Leitfaden zur Alterspension der Ziviltechniker:innen“ entnehmen.
- Erwerbsunfähigkeitspension: Die Erwerbstätigkeit, die für die Erwerbsunfähigkeit maßgeblich ist, muss aufgegeben werden, daher muss die Befugnis ruhend gemeldet werden. (Achtung: Wenn in Ihrem Feststellungsbescheid eine Mindestpension bei Berufsunfähigkeit ausgewiesen ist, muss die Berufsbefugnis bis zum Tag vor dem Stichtag aufrecht sein, damit diese Mindestpension zum Tragen kommt. Daher nicht zu früh zurücklegen.)
Wird die Tätigkeit neben der Erwerbsunfähigkeitspension später wieder aufgenommen, wird ein Teil der Einkünfte auf die Erwerbsunfähigkeitspension angerechnet („Teilpension“).
Achtung: Bei einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit im früheren Beruf kann die Pension entzogen werden, wenn sich zeigt, dass die Erwerbsunfähigkeit nicht mehr besteht.
- Witwen- oder Witwerpension, Pension für hinterbliebene eingetragene Partner:innen: Die Erwerbseinkünfte werden auf die Pension angerechnet.
Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der Sozialversicherung der Selbstständigen über die Auswirkungen einer Erwerbstätigkeit auf Ihre Pension.
Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge bei einer Erwerbstätigkeit während der Pension hängen davon ab, ob Sie bereits während ihrer Aktivzeit der Uniqa Gruppenkrankenversicherung beigetreten sind, oder sich für eine staatliche Krankenversicherung (zB. GSVG oder ASVG) entschieden haben.
10. Ich bin im Rahmen des Opting Out bei der Uniqa krankenversichert. Ändert sich anlässlich meines Pensionsantritts etwas an meiner Krankenversicherung?
Nein. Der Pensionsantritt ändert grundsätzlich nichts am Bestehen der Uniqa-Krankenversicherung, auch wenn die Befugnis vor dem Pensionsantritt ruhend gemeldet wurde. Die Kündigung der Uniqa Gruppenkrankenversicherung ist nur unter bestimmten, eingeschränkten Voraussetzungen möglich (vgl. Frage 2.5.f in "Die Krankenversicherung der ZT: Antworten auf die meist gestellten Fragen (FAQs)").
Wenn Sie nur die besondere Pensionsleistung “Pension” aus der ehemaligen Wohlfahrtseinrichtung beziehen, finden Sie nähere Informationen zur (Gruppen-)krankenversicherung auch unter folgendem Link: https://www.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure/Krankenversicherung_der_ZT/Krankenversicherung_ZT_Anlage13_2015.pdf
Zur Fragen der Krankenversicherung bei Beantragung einer „besonderen Pensionsleistung“ und gleichzeitiger Inanspruchnahme einer ASVG/FSVG/GSVG/BSVG-Pension finden Sie einen speziellen Leitfaden unter folgendem Link: https://www.arching.at/fileadmin/user_upload/redakteure/Krankenversicherung_der_ZT/Krankenversicherung_ZT_Anlage14_2015.pdf
11. Wo bekomme ich bei der SVS Auskünfte zu meiner besonderen Pensionsleistung oder gesetzlichen Pension?
Ihr Ansprechpartner bei der SVS ist die Landesstelle in Ihrem Bundesland.
Telefonisch erreichen Sie die SVS unter der Nummer 050 808 808. Ihnen steht es auch frei, zu einem persönlichen Beratungsgespräch in die Kundenzone der SVS oder zu einem Beratungstag (Terminvereinbarung erforderlich) zu kommen.
12. Ich kann meinen Feststellungsbescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen nicht mehr finden. Was kann ich tun?
Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen hat die Feststellungsbescheide über ab 2013 bestehende Pensionsanwartschaften an die anspruchsberechtigten Mitglieder per Post zugestellt. Auch wurden der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sämtliche Informationen weitergeleitet, die für die Erfüllung der Pensionsanwartschaften notwendig sind.
Sollten Sie nichtsdestotrotz eine Kopie Ihres Feststellungsbescheides benötigen, wenden Sie sich an das Generalsekretariat der Bundeskammer T: (01) 505 58 07.
3. Informationen zum ehemaligen Pensions- und Sterbekassenfonds der Wohlfahrtseinrichtung
Der folgende Link führt zur Webseite der ehemaligen Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen. Auf dieser können historische Informationen zur Überleitung des Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen ins staatliche Pensionssystem des FSVG sowie Informationen zum ehemaligen Sterbekassenfonds abgerufen werden:

