Ausgestaltung der Fortbildungsverordnung


Inhaltliche Ausgestaltung

  • Architekt:innen haben eigenverantwortlich für Ihre Weiterbildung Sorge zu tragen, sodass
    - die Qualität der Leistungserbringung gewährleistet ist und
    - sie ihren Beruf auf Basis der geltenden Rechtsvorschriften und der allgemein anerkannten technischen Standards ausüben und auf die neuesten wissenschaftlichen   
      Entwicklungen Bedacht nehmen können.
  • Während des Ruhens der Befugnis besteht keine Verpflichtung zur Fortbildung.
  • Keine Fortbildungsverpflichtung besteht für das Kalenderjahr, in dem die Ziviltechnikerprüfung abgelegt wurde, und für das darauffolgende Kalenderjahr.
  • Mögliche Fortbildungsmaßnahmen werden in der Verordnung beispielhaft aufgezählt:
     - Teilnahme an Architekturwettbewerben,
     - eigene Forschungen und eigene Entwicklungen,
     - berufsrelevante wissenschaftliche Publikationen,
     - sonstige berufsrelevante fachliche Publikationen,
     - Tätigkeiten als Mitglied in berufsrelevanten Gremien, Arbeitsgruppen und Ausschüssen der Kammern der Ziviltechniker:innen, als Prüfungskommissar:in, in
       Organisationen zur Erstellung von Regelwerken,
     - berufsrelevante Vortragstätigkeiten, Lehrtätigkeiten, Mentoring,  
     - berufsrelevante Preisrichtertätigkeiten, Beiratstätigkeiten und Kommissionstätigkeiten,
     - Teilnahme an Seminaren, Webinaren, Workshops, Tagungen, Fachmessen, Konferenzen, Fachvorträgen, Ausstellungen, Exkursionen und Studienreisen.
  • Jedenfalls erfüllt – auch wenn die oben genannten Fortbildungsmaßnahmen nicht absolviert wurden - ist die Fortbildungsverpflichtung, wenn
     - eine Lehrbefugnis für das Fachgebiet Architektur an einer Hochschule im europäischen Raum ausgeübt wird oder  
     - die Architekt:innen zumindest alle drei Jahre erfolgreich baurechtliche Genehmigungsverfahren oder gleichwertige Verwaltungsverfahren durchgeführt haben oder 
       Gutachten auf dem Gebiet der Architektur im Namen der Behörde erstellt haben.
  • Die Architekt:innen haben die von ihnen durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen zu dokumentieren.


Inkrafttreten

Die Verordnung ist am 1.1.2022 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt sind die Fortbildungsmaßnahmen evident zu halten.   

Abwicklung

Die Architekt:innen haben die Möglichkeit, ihre Fortbildungen im Rahmen der eigenen Website im ZT-Verzeichnis potentiellen Kund:innen darzulegen.

Hier finden Sie den Verordnungstext.

 

Fortbildungs-App für Architekt:innen

Kurzanleitung Fortbildungs-App Architekt:innenn (pdf)

 

Häufig gestellte Fragen


Wie sieht die Fortbildungsverpflichtung aus und wann gilt sie?

Architekt:innen haben die Pflicht, ihre erworbene Qualifikation laufend durch Fortbildung zu erhalten und zu erweitern. Sie haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ihre Berufsaus-übung auf Basis der geltenden rechtlichen Bestimmungen und der allgemein anerkannten technischen Standards erfolgt und auf die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen Bedacht nimmt.

Die Fortbildungsverpflichtung beginnt mit der Eidesablegung und bleibt so lange aufrecht, als die Befugnis ausgeübt wird. Keine Verpflichtung zur Fortbildung besteht während des Ruhens der Befugnis sowie für das Kalenderjahr, in dem die Ziviltechnikerprüfung abgelegt wurde, und das darauffolgende Kalenderjahr.


Gilt die Fortbildungsverpflichtung auch für die Angestellten von Architekt:innen?

Für Angestellte von Architekt:innen gilt die Fortbildungsverpflichtung grundsätzlich nicht. Wenn es sich aber um eine/n angestellte/n Architekt:in mit aufrechter Befugnis handelt, gilt für diese/n die Fortbildungsverpflichtung.


Welche Fortbildungsmaßnahmen werden anerkannt?

Über Art und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen entscheiden die Architekt:innen in eigener Verantwortung und nach ihrem individuellen Bedarf. Ein Stundenausmaß ist nicht festgelegt.

In der Verordnung werden mögliche Fortbildungsmaßnahmen beispielhaft aufgezählt. Es kommen alle Fortbildungen in Betracht, die der Berufsausübung dienlich sind oder mit ihr in Zusammenhang stehen.

Als berufsrelevante wissenschaftliche Publikationen gemäß der Verordnung gelten Veröffentlichungen, die einem wissenschaftlichen Qualitätssicherungsprozess unterliegen. Unter sonstigen berufsrelevanten fachlichen Publikationen sind solche zu verstehen, die Berufsberechtigte in Fachzeitschriften oder sonstigen facheinschlägigen Medien veröffentlichen.

Die Fortbildungsverpflichtung wird jedenfalls erfüllt, solange eine Lehrbefugnis für das Fachgebiet Architektur an einer Hochschule im europäischen Raum besteht. Während also eine Lehrtätigkeit an einer Universität oder Fachhochschule ausgeübt wird, müssen keine anderweitigen Fortbildungsmaßnahmen absolviert werden.

Die Fortbildungsverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die ArchitektInnen zumindest alle 3 Jahre Baueinreichungen oder Baufertigstellungsanzeigen (Kollaudierungen) erfolgreich durchge-führt oder Gutachten auf dem Gebiet der Architektur für Behörden erstellt haben.


Wie sind die Fortbildungsmaßnahmen zu dokumentieren?

Die Architekt:innen haben die von ihnen durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen eigenverant-wortlich in Evidenz zu halten. Sie haben der zuständigen Länderkammer mittels der zur Verfügung gestellten Webapplikation mitzuteilen, ob sie ihrer Fortbildungsverpflichtung nachkommen.

Die Länderkammern haben stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen, sodass die Architekt:innen zumindest alle 10 Jahre kontrolliert werden.
Nachweise sind der Länderkammer nur im Zuge der stichprobenartigen Kontrollen vorzuweisen. Zur Dokumentation reichen einfache Bestätigungen aus, wie z.B. Teilnahmebestätigungen, Aufstellung gehaltener Lehrveran-staltungen, Liste der Fachpublikationen, Nennung der durchgeführten Einreichungen, Liste der für die Behörde erstellen Gutachten usw.  


Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung der Fortbildungsverpflichtung?

Die Nichteinhaltung der Fortbildungsverpflichtung stellt ein Disziplinarvergehen dar.